Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes
Allgemeine Informationen
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Daher hat die Stadt Selbitz eine Hundesteuersatzung erlassen.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden.
In welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Durchsicht der Hundesteuersatzung.
Ansprechpartner
HauptamtFrau Tanja Wohlfahrt
Zimmer 2
(09280) 60 35
(09280) 60 44