Lebenspartnerschaften
Allgemeine Informationen
Die gleichgeschlechtlichen Paare müssen die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Paare persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Partner/eine der Partnerinnen verhindert, kann der andere Partner/die andere Partnerin schriftlich ermächtigt werden.
Ausnahmsweise, wenn beide Partner/Partnerinnen aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Begründung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Begründung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz des Paares ab. Haben die Partner/Partnerinnen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Begründung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung erfüllt sind oder ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis entgegensteht. Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Partner/Partnerinnen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft bindend. Die Lebenspartnerschaft kann vor jedem Standesamt in Deutschland oder wahlweise vor jedem Notar in Bayern begründet werden, wenn bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Hindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Voraussetzungen) der Partner/Partnerinnen ergeben haben.
Über die Feststellung, dass kein Hindernis vorliegt, erhalten die Partner/Partnerinnen eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Begründung der Lebenspartnerschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Beide Partner/Partnerinnen müssen volljährig sein.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
-
Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Lebenspartnerschaft geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
-
Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft ausgeschlossen.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesen Fällen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft ausgeschlossen.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren. Hierzu berät sie das für die Anmeldung zuständige Standesamt.
ALLGEMEINE HINWEISE
-
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
-
Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
-
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Da für ausländische Staatsangehörige regelmäßig weitere Unterlagen benötigt werden, ist grundsätzlich das für die Anmeldung zuständige Standesamt zu befragen.
Rechtsgrundlagen
- § 17 Personenstandsgesetz (PStG)
i.V.m. §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 PStG
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 1 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Notwendige Unterlagen
(ausgestellt zum Zwecke der Begründung einer Lebenspartnerschaft mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes) von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben und volljährig und Deutsche sind
(vom Standesamt des Geburtsortes - nicht älter als 6 Monate) von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben und volljährig und Deutsche sind
(nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist) von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben und volljährig und Deutsche sind
-
gültiger Reisepass oder Personalausweis
von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben und volljährig und Deutsche sind
-
Urkundlicher Nachweis über die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft und deren Auflösung (z.B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss)
in der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden
Gebühren
Die Gebühr für die Entscheidung über die Voraussetzungen bei Anmeldung einer Lebenspartnerschaft beträgt 50,00 Euro. Ist ausländisches Recht für den Partner und/oder die Partnerin zu beachten, dann erhöht sich die Gebühr um 20,00 Euro pro Person. Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.
Ansprechpartner
HauptamtFrau Astrid Meister
Zimmer 4
(09280) 60 25
(09280) 60 44