Wasserbeiträge


Allgemeine Informationen

Über Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung finanzieren Sie die Errichtung und Bereitstellung einer solchen Einrichtung nach dem Solidarprinzip mit.

 

Die örtliche Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS / WAS) sieht vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen.

 

Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

 

Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den Grundstückseigentümern sog.

 

Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die für die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgültiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.

 

Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog.

Verbesserungsbeiträge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertüchtigt hat.


Ansprechpartner

Stadtkämmerei

 

Herr Thomas Busch
Zimmer 15
Telefon (09280) 60 32
Telefax (09280) 60 33