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Gastschulverhältnisse
Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule und Mittelschule (Sprengelschulen) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder eigenständigen Mittelschulen (die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind) aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen (Mittelschulverbund) kann infolge des gemeinsamen Sprengels innerhalb des Verbundes kein Gastschulverhältnis entstehen, sondern nur dann, wenn der Besuch einer Mittelschule außerhalb des Verbunds mit einem anderen Sprengel begehrt wird. Innerhalb des Verbunds haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen.
Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten jedoch nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.
Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.
Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Gemeinde/Stadt abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.
Voraussetzungen
Ein Gastschulverhältnis kann vom Schulaufwandsträger gemäß Artikel 43 Abs. 1 BayEUG nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe genehmigt werden. Für den gastweisen Schulbesuch besteht keine Beförderungspflicht.
Fristen
Das Gastschulverhältnis muss jedes Schuljahr neu beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Zimmer 2
(09280) 60 27
(09280) 60 44