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Parkausweis für schwerbehinderte Menschen
Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, blinde Menschen und bestimmte Gruppen CONTERGAN-Geschädigter reserviert sind, sind für andere Verkehrsteilnehmer tabu.
Die Kommunen weisen insbesondere in den Innenstädten in aller Regel eine gewisse Anzahl von Parkplätzen für die Nutzung durch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde aus.
Dies erfolgt mit dem blauen P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol oder einem Zusatzschild, mit dem ausdrücklich das Auslegen eines Parkausweises gefordert wird.
Die Berechtigung zur Benutzung dieser besonders gekennzeichneten Stellflächen wird durch einen besonderen Parkausweis in blauer oder hellblauer Farbe nachgewiesen. Der Ausweis muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen (z.B. auf dem Armaturenbrett).
Die erforderliche Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis können bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises oder anderer Ausweise (z. B. oranger Parkausweis) alleine reicht nicht dazu aus, die Berechtigung zur Benutzung der Behindertenparkplätze nachzuweisen. Hier gilt ausschließlich der hellblaue (europäische) oder der dunkelblaue (Vermerk:"nur BY") Parkausweis.
Für den genannten Personenkreis ist die Möglichkeit, entsprechend ausgeschilderte Parkplätze an zentral gelegenen Orten zu nutzen, kein Privileg, sondern lediglich ein Ausgleich für eine sehr schwierig zu bewältigende Lebenslage.
Für viele dieser Schwerstbehinderten bedeutet ein belegter Behindertenparkplatz, dass sie unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen. Sie können wegen ihrer schweren Behinderung z.B. nicht einfach aussteigen um zu klären, ob jemand ein (unzulässig) parkendes Fahrzeug kurzfristig wegfahren könnte.
Aus diesem Grund hat die Polizei ein besonderes Augenmerk auf diese Parkplätze und lässt unberechtigt dort parkende Fahrzeuge konsequent auch dann abschleppen, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt.
Eine nicht gerade billige Angelegenheit, denn zusätzlich zum Verwarnungsgeld von 35 Euro; werden dann unter Umständen einige hundert Euro für das Abschleppen fällig. Dies gilt im Zweifelsfall auch für Personen, die nur einen Schwerbehindertenausweis statt des Parkausweises im Fahrzeug hinterlegen, da die Kontrollierenden anhand des Schwerbehindertenausweises nicht nachprüfen können, ob eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Wer also die Bedingungen erfüllt, sollte sich in jedem Fall den Ausweis besorgen und im Fahrzeug gut lesbar auslegen, um sich und anderen Ärger und Kosten zu ersparen.
Voraussetzungen
Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis oder versorgungsärztliche (nicht: hausärztliche) Feststellung über beidseitige Amelie/Phokomelie.
Für bestimmte Personenkreise, die vergleichbar in der Gehfähigkeit beeinträchtig sind, wie Personen mit "aG"-Vermerk können ebenfalls Parkausweise erteilten werden.
Für den Nachweis der Berechtigung zur Benutzung der Parkplätze reicht der Schwerbehindertenausweis nicht. Es wird ausnahmslos der besondere Parkausweis benötigt. Auskünfte erteilen die Regionalstellen des Zentrums Bayern für Familie und Soziales sowie die Gemeindeverwaltung.
Wir sind an die medizinisch-fachliche Beurteilung der Versorgungsämter gebunden und haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder eigene Einstufungen zum Grad der Behinderung vorzunehmen.
Fristen
Achtung! Die dunkelblauen Parkausweise ohne den Zusatz "nur BY" haben mit Wirkung vom 31.12.2010 die Gültigkeit verloren. Wer noch im Besitz dieses "alten" Parkausweises ist, sollte zur Vermeidung von Verwarnungen oder Abschleppmaßnahmen rechtzeitig den weiter gültigen hellblauen Ausweis bei der Gemeinde beantragen.
Die Geltungsdauer der Behindertenparkausweise und der zugehörigen Ausnahmegenehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet, auch wenn der Schwerbehindertenausweis selbst auf längere Dauer oder unbefristet ausgestellt ist.
- § 12 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Halten und Parken
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 49 Abs. 1 Nr. 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ordnungswidrigkeiten
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Verkehrsordnungswidrigkeit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 25 Nr. 1 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Sicherstellung
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Einstufungsbescheid einer Regionalstelle des Zentrums Bayern für Familie und Soziales
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Foto des Antragstellers
Zimmer 4
(09280) 60 25
(09280) 60 44