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Personalausweis
Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto) und der freiwilligen Speicherung der Fingerabdrücke die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der sog. eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion ("Das bin ich."). Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion ("Das habe ich geschrieben." bzw. "Das will ich.") vorbereitet.
Seit 15.07.2017 ist mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises die eID-Funktion bei jedem Ausweis automatisch und dauerhaft eingeschaltet. Ihre zuständige Personalausweisbehörde bietet Ihnen dazu die Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern "Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion" an. Zwischenzeitlich werden immer mehr Anwendungen der Online-Ausweisfunktion angeboten (z. B. von Banken, Versicherungsunternehmen, aber auch von Behörden, wie die elektronische Beantragung eines Führungszeugnisses oder der Online-Dienst "Ausweis-Auskunft").
Vor Abholung Ihres Personalausweises erhalten Sie vom Ausweishersteller, der Bundesdruckerei GmbH, einen PIN-Brief mit einer PIN (Geheimnummer), einer PUK (Entsperrnummer) und einem Sperrkennwort. Hierin werden diese Nummern und das Sperrkennwort näher erläutert.
PIN-Briefe werden nur an antragstellende Personen versandt, die älter als 15 Jahre und neun Monate sind.
Wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist, schaltet der Ausweishersteller die eID-Funktion aus.
Die Online-Ausweisfunktion leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit Ihrer Daten und zur Datensparsamkeit, denn Sie können mit Blick auf die persönliche Geheimnummer (PIN) und das Erfordernis von Berechtigungszertifikaten für Diensteanbieter jederzeit selbst bestimmen, ob und wem Sie welche Daten zur Verfügung stellen.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.
Die Ausweispflicht gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Auf Antrag ist ein Personalausweis auch auszustellen, wenn eine Person noch nicht 16 Jahre alt ist oder wenn diese Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, aber der Meldepflicht deswegen nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat (z. B. sog. Auslandsdeutsche).
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:
vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Seit 01.11.2010 können nur noch neue Personalausweise beantragt werden. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch des alten Personalausweises ist aber jederzeit möglich.
Bearbeitungsdauer
ca. 2-3 Wochen
vorläufige Personalausweis: Ausstellung sofort möglich
§ 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) Ausweispflicht
Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) Gültigkeitsdauer
Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG) Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass- / Personalausweisausstellung
Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 9, 10 und 11 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) Ausstellung eines Ausweises, eID-Funktion
Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV) Gebühren
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
bei Antragstellern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit oder die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten erforderlich
Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht mehr gegeben
Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden
Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion: 6,00 EUR
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen): 6,00 EUR
Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6,00 EUR
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Zimmer 1
(09280) 60 23
(09280) 60 44
Zimmer 1
(09280) 60 22
(09280) 60 44