- Start
- » Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge
Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenausbaubeiträge nur in den übrigen Fällen von Verbesserungen oder Erneuerungen an; sie sind insofern nachrangig.
Straßenausbaubeiträge fallen nicht für Maßnahmen an, die nur den Straßenunterhalt betreffen; diese sind aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu finanzieren. Die Grenze zwischen beitragspflichtiger Verbesserung oder Erneuerung und beitragsfreier Unterhaltung lässt sich nicht schematisch, sondern nur für jede Maßnahme gesondert ziehen.
Straßenausbaubeiträge werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erhoben.
Die Gemeinden sind regelmäßig verpflichtet, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen und die danach automatisch entstehenden Beitragspflichten mittels Bescheid abzurechnen. Vom Erlass einer Ausbaubeitragssatzung kann nur in Ausnahmefällen und nur dann abgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Lage der Gemeinde besonders günstig ist.
Straßenausbaubeiträge dürfen seit dem 01.04.2014 grundsätzlich nur noch innerhalb einer Höchstfrist von 20 Jahren nach dem Eintritt der Vorteilslage erhoben werden. Die Vorteilslage ist dann gegeben, wenn die zu sanierende Ortsstraße "insgesamt betriebsfertig", d. h. technisch endgültig fertiggestellt ist.
Fristen
Straßenausbaubeiträge können, ähnlich wie Erschließungsbeiträge, eine empfindliche Höhe erreichen.
Führt die Erhebung beim Beitragspflichtigen zu besonderen Härten, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden, diese durch Billigkeitsmaßnahmen, wie z. B. Ratenzahlung, Verrentung, Stundung oder Erlass sozialverträglich zu mildern. Der Beitragspflichtige kann dazu einen Antrag bei seiner Gemeinde stellen.
Die Ausbaubeitragspflicht entsteht automatisch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (v.a. technische Vollendung der Baumaßnahme, wirksame Satzung, Vorliegen aller Rechnungen) erfüllt sind.
Den Gemeinden kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so dass Anregungen für möglicherweise kostengünstigere Alternativen möglichst vor der Durchführung der Maßnahme bei der Gemeinde eingebracht werden sollten.
Wenn Sie mit einem Ausbaubeitragsbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Bescheid bestandskräftig und kann nur noch in Einzelfällen nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden.
- Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 10 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Beiträge
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 222 Abgabenordnung (AO)
Stundung
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 227 Abgabenordnung (AO)
Erlass
Zimmer 15
(09280) 60 32
(09280) 60 33