Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 19. April 2024
Die Stadt Selbitz erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Selbitz erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Stadt Selbitz erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren insbesondere zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 4 Abs. 3 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28
Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch
genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur
Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 14. März 2022 außer Kraft.