Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die Stadt Selbitz hat am 04.06.2024 beschlossen, ihren Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2021 mit dem Ziel der Aufstellung eines Landschaftsplans für das gesamte Stadtgebiet vollständig fortzuschreiben.
Mit der Aufstellung eines Landschaftsplans und der Durchführung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans wurde das Büro Landschaftsplanung Klebe aus Nürnberg beauftragt.
Der Vorentwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Aufstellung eines Landschaftsplans sowie die Begründung mit Anlagen in der Fassung vom 04.06.2024 wurden durch den Stadtrat Selbitz in seiner Sitzung vom 04.06.2024 gebilligt. In dieser Sitzung wurde ebenfalls die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen.
Der Vorentwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Aufstellung eines Landschaftsplans sowie die Begründung mit den Anlagen 1 bis 16 ist in der Zeit von
17.06.2024 bis 26.07.2024
online zur Einsichtnahme öffentlich verfügbar.
Bei Bedarf können außerdem im Rathaus der Stadt Selbitz, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz, Zimmer-Nr. 15 während der allgemeinen Dienststunden das Planblatt und die Begründung mit Anlage 1 in Papierform, die Anlagen 2 bis 16 in digitaler Form eingesehen werden, eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen zum Vorentwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Aufstellung eines Landschaftsplans schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nach § 4 a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls während der o.g. Frist öffentlich zugänglich gemacht wird.